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   LSG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2022 - L 9 SO 388/20   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2022 - L 9 SO 388/20 (https://dejure.org/2022,25461)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 30.06.2022 - L 9 SO 388/20 (https://dejure.org/2022,25461)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 30. Juni 2022 - L 9 SO 388/20 (https://dejure.org/2022,25461)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2023, 111
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 24.06.2021 - B 8 SO 19/20 B

    Leistungen der Eingliederungshilfe für Erwerb und Unterhaltung eines

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2022 - L 9 SO 388/20
    Leistungen der Eingliederungshilfe nach neuem Recht sind daher nach der Rechtsprechung des BSG nicht zulässiger Streitgegenstand eines Rechtsstreits, wenn der angegriffene Verwaltungsakt - wie hier - keine Regelung über Leistungen nach dem SGB IX enthält (BSG Beschluss vom 24.06.2021 - B 8 SO 19/20 B).

    Dies bedeutet zugleich, dass der ursprüngliche Verwaltungsakt für die Zeit ab 01.01.2020 keine Wirkung mehr entfaltet (BSG Beschluss vom 24.06.2021 - B 8 SO 19/20 B).

  • BSG, 07.05.2020 - B 3 KR 7/19 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Spezialtherapiedreirad - Vorbeugung einer

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2022 - L 9 SO 388/20
    Ein solches dient als Leistung zur medizinischen Rehabilitation dem Ausgleich einer Behinderung iSv § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V, wenn es seinem Zweck entsprechend die Auswirkungen der Behinderung beseitigt oder mindert und damit der Befriedigung eines Grundbedürfnisses dient (BSG Urteil vom 07.05.2020 - B 3 KR 7/19 R).

    Dies bedeutet auch, dass die Leistung dem Leistungsberechtigten viel Raum zu eigenverantwortlicher Gestaltung der Lebensumstände lässt und die Selbstbestimmung fördert (BSG Urteil vom 07.05.2020 - B 3 KR 7/19 R).

  • LSG Sachsen, 15.09.2020 - L 8 SO 30/19

    Streitigkeiten nach dem SGB IX

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2022 - L 9 SO 388/20
    Welcher der genannten Grundsätze des intertemporalen Rechts zur Anwendung gelangt, richtet sich letztlich danach, wie das einschlägige Recht ausgestaltet bzw. auszulegen ist (BSG Urteil vom 04.09.2013 - B 10 EG 6/12 R; Sächsisches LSG Urteil vom 15.09.2020 - L 8 SO 30/19).

    Ist hingegen - wie vorliegend - ein aktuell fortwirkendes Leistungsbegehren, das nach einer aktuellen Bedarfssituation beurteilt werden muss, Streitgegenstand des Verfahrens, ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich (so im Ergebnis auch Sächsisches LSG Urteil vom 15.09.2020 - L 8 SO 30/19).

  • BSG, 04.09.2013 - B 10 EG 6/12 R

    Elterngeld - Absenkung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs 2 S 2 BEEG idF vom

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2022 - L 9 SO 388/20
    Dementsprechend beurteilen sich die Entstehung und der Fortbestand sozialrechtlicher Ansprüche bzw. Rechtsverhältnisse grundsätzlich nach dem Recht, das zur Zeit des Vorliegens der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände gegolten hat (vgl. BSG Urteil vom 04.09.2013 - B 10 EG 6/12 R).

    Welcher der genannten Grundsätze des intertemporalen Rechts zur Anwendung gelangt, richtet sich letztlich danach, wie das einschlägige Recht ausgestaltet bzw. auszulegen ist (BSG Urteil vom 04.09.2013 - B 10 EG 6/12 R; Sächsisches LSG Urteil vom 15.09.2020 - L 8 SO 30/19).

  • BSG, 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R

    Revisionsgericht - Kontrolle der Auslegung schlüssiger Willenserklärungen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2022 - L 9 SO 388/20
    Danach ist, sofern eine ausdrückliche Beschränkung auf eine bestimmte Leistung nicht vorliegt, davon auszugehen, dass der Antragsteller die nach der Lage des Falls ernsthaft in Betracht kommenden Leistungen begehrt, unabhängig davon, welchen Ausdruck er gewählt hat (BSG Urteil vom 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R mwN).
  • BSG, 28.01.2021 - B 8 SO 9/19 R

    Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Form eines

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2022 - L 9 SO 388/20
    Nach der Rechtsprechung des BSG (grundlegend BSG Urteil vom 28.01.2021 - B 8 SO 9/19 R) ist aufgrund der Neukonzipierung des Rechts der Eingliederungshilfe die ursprüngliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers für Eingliederungshilfeleistungen entfallen.
  • BSG, 04.04.2019 - B 8 SO 11/17 R

    Erstattungsanspruch des Jugendamtes als erstangegangenem, aber nur nachrangig

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2022 - L 9 SO 388/20
    Für die Anwendung dieser Vorschrift genügt es, dass von einem Rehabilitationsträger Rehabilitationsleistungen beansprucht werden (BSG Urteile vom 04.04.2019 - B 8 SO 11/17 R, vom 26.10.2017 - B 8 SO 12/16 R und vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R).
  • BSG, 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des nachrangig

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2022 - L 9 SO 388/20
    Für die Anwendung dieser Vorschrift genügt es, dass von einem Rehabilitationsträger Rehabilitationsleistungen beansprucht werden (BSG Urteile vom 04.04.2019 - B 8 SO 11/17 R, vom 26.10.2017 - B 8 SO 12/16 R und vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R).
  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 24/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten für den

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2022 - L 9 SO 388/20
    Streitgegenstand des Verfahrens ist der Anspruch des Klägers auf Versorgung mit dem beantragten Zusatzakku als Geldleistung iSd § 10 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII (dazu BSG Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 24/11 R), den die Beklagte mit dem Bescheid vom 08.08.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2019 abgelehnt hat.
  • BSG, 26.10.2017 - B 8 SO 12/16 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit einer Anschlussberufung -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2022 - L 9 SO 388/20
    Für die Anwendung dieser Vorschrift genügt es, dass von einem Rehabilitationsträger Rehabilitationsleistungen beansprucht werden (BSG Urteile vom 04.04.2019 - B 8 SO 11/17 R, vom 26.10.2017 - B 8 SO 12/16 R und vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R).
  • BSG, 18.05.2011 - B 3 KR 10/10 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch der Versicherten auf Versorgung mit

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.11.2020 - L 8 SO 84/20

    Vorläufige Kostenübernahme für einen Hausgebärdensprachkurs; Auswahl einer

  • BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 7/14 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Drittanfechtung der Genehmigung einer

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2021 - L 9 SO 271/19

    Petö-Therapie als SGB XII-Leistung übernahmefähig

  • BGH, 18.07.2002 - III ZR 287/01

    Ansprüche der Gemeinden aufgrund der Entwässerung von Bundesstraßen; Begriff der

  • BSG, 18.08.1999 - B 4 RA 25/99 B

    Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei

  • LSG Baden-Württemberg, 21.02.2008 - L 7 SO 827/07

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anfechtungs- und Leistungsklage - maßgeblicher

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.10.2022 - L 9 SO 317/21

    Anspruch eines behinderten Menschen auf Versorgung mit dem Therapiedreirad

    Ein Anspruch der Klägerin auf Bewilligung des Therapiedreirads als Leistung der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX ist hingegen nicht Streitgegenstand (dazu bereits Urteil des Senats vom 30.06.2022 - L 9 SO 388/20).

    Der angefochtene Bescheid hat sich nicht erledigt (dazu bereits Urteil des Senats vom 30.06.2022 - L 9 SO 388/20).

    Eine Anspruchsbegründung nach den Vorschriften des Sechsten Kapitels des SGB XII in der bis zum 31.12.2019 gF wäre demgegenüber nachrangig (§ 2 SGB XII) und ist ohnehin trotz des bereits 2017 gestellten Versorgungsantrags nicht mehr möglich (dazu bereits Urteil des Senats vom 30.06.2022 - L 9 SO 388/20).

    Dies bedeutet auch, dass die Leistung dem Leistungsberechtigten viel Raum zu eigenverantwortlicher Gestaltung der Lebensumstände lässt und die Selbstbestimmung fördert (BSG Urteil vom 07.05.2020 - B 3 KR 7/19 R; Urteil des Senats vom 30.06.2022 - L 9 SO 388/20).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2022 - L 9 SO 240/21
    Der Bescheid hat sich nicht durch die mit Wirkung vom 01.01.2020 erfolgte Herauslösung der Eingliederungshilfe aus dem Fürsorgerecht des SGB XII und seine Überführung in das SGB IX und die Zuständigkeitsregelung in § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX, wonach für die von dem Kläger begehrte Leistung nunmehr die Träger der Eingliederungshilfe und nicht mehr die Träger der Sozialhilfe, die auch keine Rehabilitationsträger mehr sind, zuständig sind (vgl. dazu BSG Beschluss vom 25.06.2020 - B 8 SO 36/20 B), erledigt iSd § 39 Abs. 2 SGB X. Eine solche Erledigung tritt allenfalls in Fällen ein, in denen ein Bescheid angefochten wird, der Bedarfe betrifft, die über den 31.12.2019 hinaus bestehen (hierzu BSG Beschluss vom 24.06.2021 - B 8 SO 19/20 B; Urteile des Senates vom 30.06.2022 - L 9 SO 388/20 und vom 20.10.2022 - L 9 SO 317/21).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.02.2024 - L 7 SO 87/23
    Die vorab durch den früheren Antrag nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX a.F. begründete Zuständigkeit gilt für die Zeit ab 1. Januar 2020 aufgrund der Neukonzipierung des Rechts der Eingliederungshilfe durch das Inkrafttreten der Regelungen in Teil 2 des SGB IX mit dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz [BTHG] vom 23. Dezember 2016, BGBl. I 3234) ab 1. Januar 2020 geschaffenen Leistungssystems (BSG, Urteil vom 28. Januar 2021 - B 8 SO 9/19 R - BSGE 131, 246 Rdnr. 19) und der damit anderen Leistung (LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30. Juni 2022 - L 9 SO 388/20, juris Rdnr. 26) nicht fort.
  • LSG Hessen, 17.05.2023 - L 4 SO 205/20

    Anspruch auf Kostenerstattung für erbrachte Leistungen zur Teilhabe am

    Die Weiterleitung des Rehabilitationsantrags vom 13. Oktober 2015 reicht hierfür wegen des nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aufgrund der Neukonzipierung des Rechts der Eingliederungshilfe durch das Inkrafttreten der Regelungen in Teil 2 des SGB IX mit dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz vom 23. Dezember 2016, BGBl. I 3234) ab 1. Januar 2020 geschaffenen Leistungssystems (BSG, Urteil vom 28. Januar 2021, B 8 SO 9/19 R, BSG 131, 246, Rn. 19) und der damit anderen Leistung (LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Juni 2022, L 9 SO 388/20, juris Rn. 26) nicht aus.
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